Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 08.03.2023
Forster Swiss Home AG
Egnacherstrasse 37
CH-9320 Arbon
Telefon +41 (0) 71 447 64 64
Eigentümer: Forster Swiss Home AG
www.forster-home.ch
Freigabe: 08.03.2023
1. Einleitung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Forster Swiss Home AG AG und dem Auftraggeber und sollen dazu beitragen, Küchenprojekte effizient und zur vollen Zufriedenheit des Kunden abzuwickeln. Mit diesem Ziel behandeln die nachfolgenden Vereinbarungen die branchenüblichen Regeln, Normen und Voraussetzungen. Die individuellen Leistungen sind nach den Wünschen der Auftraggeber im Angebot beschrieben. Wichtigste Grundlage für das gemeinsame Projekt bleibt das gegenseitige Vertrauen und die Fachkompetenz der Forster Swiss Home AG.
Die Begriffe „Küchen“ oder „Kücheneinrichtungen“ (Mehrzahl) gelten auch für die individuelle Einzelküche. Der Begriff „Auftraggeber“ gilt für Leistungen nach Werkvertragsrecht im Sinn des Bestellers nach OR Art. 363 ff.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen sich im Wesentlichen auf die Empfehlungen des Küchen-Verband Schweiz KVS vom 15.6.2001.
2. Allgemeines
2.1 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen regeln ergänzend jene Rechte, Pflichten und Leistungen, welche im technischen Leistungsverzeichnis (Küchenbeschrieb) und in den Plänen nicht festgelegt sind und wo keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder zwingend anzuwendende Normen bestehen.
Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere dessen Geschäftsbedingungen, sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Forster Swiss Home AG schriftlich bestätigt wurden.
2.2 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen behandeln das Vertragsverhältnis nach Werkvertragsrecht für die Erstellung von Küchen bis zur Montage im Bauwerk. Für Materiallieferungen ohne Bauleistung der Forster Swiss Home AG gilt Kaufvertragsrecht nach OR (mit entsprechend anders lautenden Gewährleistungs-bestimmungen).
2.3 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten vorgängig zur SIA-Norm 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“ und zur SIA-Norm 118/380 „Haustechnik“. Der dort genannte Unternehmer ist im Folgenden die Firma Forster Swiss Home AG.
2.4 Soweit der Unternehmer Leistungen für Projektierung, Planung oder Bauleitung übernimmt, wird die SIA-Norm 102 bzw. 108 als anwendbar erklärt.
2.5 Werden dem Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer anderen als der deutschen Sprache bekanntgegeben, so ist bei Übersetzungs-/Auslegungsunterschieden ausschliesslich der deutsche Text massgeblich. Die Übersetzung in eine andere Sprache dient allein der Erleichterung der Verständlichkeit.
3. Angebot und Entstehung des Vertrages
3.1 Planungsleistungen sind grundsätzlich honorarberechtigt.
3.2 Sämtliche Angebote, Abbildungen, technischen Zeichnungen, Schemas und ähnliche Unterlagen bleiben im Eigentum der Forster Swiss Home AG. Ohne deren Einwilligung dürfen Unterlagen aus dem Angebot nicht weiterverwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
3.3 Das Angebot der Forster Swiss Home AG für Produkte, Leistungen, Lieferfrist(en) und Werkpreis ist 90 Tage ab Datum des Angebotes gültig.
3.4 Angebote mit mehreren Küchen gelten für die offerierte Stückzahl. Nachträgliche Abweichungen in der Stückzahl oder unvorhergesehene Aufteilung der Lieferung in Etappen können eine Veränderung des vereinbarten Preises verursachen.
3.5 Material- und Konstruktionsänderungen aus technischem Fortschritt sind zulässig. Verbesserungen im Rahmen der bestellten Produkte und Leistungen werden ohne Kostenfolge an den Kunden weitergegeben.
3.6 Materialmuster sind Typen-Muster. Insbesondere bei Naturmaterial wie Holz oder Stein kann die Lieferung innerhalb der natürlichen Variationsbreite vom Typenmuster sichtbar abweichen.
3.7 Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen durch gegenseitige Unterzeichnung der von der Forster Swiss Home AG vorbereiteten Dokumente.
Nachträgliche Änderungen sind im Grundsatz und Interesse der Herstellprozesse nicht möglich. Nach gegenseitiger Absprache und unter Kostenfolge zulasten des Auftraggebers können nachträgliche Änderungen, sofern sie schriftlich vereinbart werden, vorgenommen werden.
4. Leistungs- und Lieferumfang
4.1 Die Forster Swiss Home AG steht mit ihren Fachkenntnissen für das gesamte Küchenprojekt- bzw. Küchenumbauprojekt beratend zur Verfügung.
4.2 Neben der Grundleistung für das Liefern und Montieren der Kücheneinrichtungen können folgende Leistungen zusätzlich vereinbart werden:
a) Schalldämmende Montage (siehe Absatz 8)
b) Abdecken und Schützen der umgebenden Bauteile sowie der fertigen Kücheneinrichtungen
c) Demontagearbeiten, Abtransport und Entsorgung der alten Küchen
d) Silikonfugen und Abschlüsse, welche erst nach Abschluss der Arbeit der übrigen Handwerker ausgeführt werden können.
Die Leistungen a) bis d) können bei entsprechendem Vermerk im Vertragspreis enthalten sein oder ausserhalb der Grundleistung separat verrechnet werden.
5. Lieferung, Liefertermin und Lieferverzug
5.1 Der Terminplan für die Herstellung, Lieferung und Montage der Kücheneinrichtungen wird auf die bauseitigen Abläufe abgestimmt. Der Auftraggeber bzw. sein Vertreter stellen die nötigen Unterlagen auf den vereinbarten Termin zur Verfügung.
5.2 Die angegebenen Liefertermine stellen weder Verfalltage noch Fixtermine dar, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5.3 Die Forster Swiss Home AG legt die Lieferfrist(en) fest, sobald der Auftraggeber alle Auftragsdokumente unterzeichnet zurückgesandt hat. Liefert der Auftraggeber Unterlagen oder Angaben gegenüber den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Terminen verspätet oder wünscht er eine Bestellungsänderung, kann die Forster Swiss Home AG die Verschiebung des Liefertermins beanspruchen.
5.4 Der Auftraggeber meldet Terminverschiebungen im Bauablauf unmittelbar nach dem bekannt werden schriftlich . Die Forster Swiss Home AG passt ihre Termin-Dispositionen umgehend an. Die Belastung von unvermeidbarem Mehraufwand bleibt vorbehalten.
5.5 Verschiebt der Auftraggeber den Termin nach der Auftragsbestätigung, muss die Forster Swiss Home AG die Fertigung der bestellten Ware und die Lieferung und Montage dem neuen Termin anpassen.
Aus einem verschobenen Liefertermin entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
5.6 Verschiebt der Auftraggeber den Termin weniger als 15 Arbeitstage vor dem geplanten Liefertermin, wird bauseits auf der Baustelle ein geeigneter Raum zur Einlagerung der Ware für das bestellte Werk zur Verfügung gestellt. Die Anforderungen an einen solchen geschützten Raum bestimmt die Forster Swiss Home AG. Das Risiko für die eingelagerte Ware (Diebstahl, Feuer, Wasser, usw.) trägt der Auftraggeber.
5.7 Kann der Auftraggeber keinen geeigneten Raum zur Verfügung stellen, wird ihm für den logistischen und administrativen Mehraufwand während der ersten 10 Arbeitstage eine Gebühr von CHF 70 pro Tag und Küche und anschliessend für jede angebrochene Arbeitswoche eine Gebühr von CHF 300 in Rechnung gestellt. Sind Akontozahlungen vereinbart, wird mit der Einlagerung des Materials infolge Bauverzögerung die gleiche Zahlung wie beim Beginn der Baumontage fällig.
5.8 Verzögert sich die Lieferung und Montage der Küchen ohne Verschulden der Forster Swiss Home AG, so hat sie Anspruch auf die Terminanpassung. Kein Verschulden der Forster Swiss Home AG liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen, Umweltereignissen oder Betriebsstörungen jeglicher Art (z.B. verspätete Lieferung oder Nichtlieferung von Materialien durch Lieferanten, Unruhen, Sabotage, Streiks, ausserordentliche Witterungsverhältnisse usw.). Die Forster Swiss Home AG ist verpflichtet, solche Verzögerungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen, sobald diese erkennbar sind. Korrekturmassnahmen mit Kostenfolgen für den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Genehmigung.
5.9 Bei einer durch die Forster Swiss Home AG verschuldeten Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nach einer von ihm schriftlich zu setzender, angemessener Nachfrist von mindestens 30 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber bei Lieferverzug nicht zu, für Ansprüche aus Schadenersatz gilt Ziffer 12.
5.10 Bei Lieferung inklusive Baumontage (Normalfall) enthält der Vertragspreis die Lieferung franko Baustelle, inklusive Verteilen der Küchen in die Wohnungen. Bei erschwerter Zufahrt zur Baustelle und/oder aussergewöhnlich schwierigen Baustellenverhältnissen für den Zugang zu den Küchenräumen kann die Forster Swiss Home AG die Mehrkosten geltend machen.
6. Organisation auf der Baustelle
6.1 Für die sorgfältige und sichere Einlagerung des Materials während der Dauer der Montage kann die Forster Swiss Home AG einen abschliessbaren Raum pro Baueinheit kostenlos beanspruchen. Über die Eignung entscheidet die Forster Swiss Home AG.
6.2 Für den Ausbau von Gebäuden mit mehr als vier Geschossen oder über 12 m Höhe werden bauseits geeignete vertikale Transportmöglichkeiten für Leute und Material vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Geschosse und Höhen berechnen sich ab Bauzugang (SIA-Norm 118, Art.135, Abs. 4). Sinngemäss gilt dies auch für Terrassenhäuser.
6.3 Der Auftraggeber stellt Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung und sorgt für zweckmässige sanitäre Einrichtungen.
7. Bauseitige Voraussetzungen für die Küchenmontage
7.1 Die Forster Swiss Home AG liefert auf den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Termin die Angaben und Pläne für die Voraussetzungen, unter denen die Montage termingerecht ohne Verzug beginnen kann.
7.2 Damit die Montage termingerecht erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) trockene Wände
b) Fenster angeschlagen
c) Unterlagsböden bzw. Steinplattenböden usw. verlegt, begehbar, trocken und geschützt
d) Installationen für elektrische Geräte und Wasser vorbereitet; Kabel eingezogen; Steckdosen für Dampfabzug, Kühlschrank, Geschirrspüler und Licht montiert
e) Mauerkasten für Abluftrohr versetzt
f) Baustelle ausserhalb der Arbeitszeit geschlossen
g) Allfällige weitere Voraussetzungen gemäss Projektbeschrieb
Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen als Folge von Abweichungen von den erwähnten Voraussetzungen können dem Auftraggeber belastet werden.
8. Schalldämmende Montage
8.1 Die Schallschutzanforderungen und daraus abgeleitete Massnahmen bei der Küchenmontage werden vom Auftraggeber zusammen mit seinen Planungsfachleuten festgelegt. In Überbauungen (Mehrfamilienhaus-Objekte) kann die Anforderung je nach Lage der Küchen verschieden lauten.
8.2 Erhöhte Anforderung nach SIA-Norm 181 „Schallschutz im Hochbau“ bedeutet nicht zwingend eine schalldämmende Montage. Diese muss in jedem Fall ausdrücklich vereinbart werden. Die Mehrkosten für Schallschutz-Massnahmen werden im Angebot der Forster Swiss Home AG definiert.
8.3 Die Ausführung der schalldämmenden Montage erfolgt nach den Richtlinien vom Küchen-Verband Schweiz KVS oder mit schallschutztechnisch mindestens gleichwertigen Lösungen.
9. Abnahme des Werkes
9.1 Nach Beendigung der Arbeiten zeigt der Unternehmer die Vollendung des Werkes oder in sich geschlossene Teile desselben der Bauherrschaft an.
9.2 Die Abnahme erfolgt gemäss SIA-Norm 118, Art. 157 ff.
10. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
10.1 Der Preis bestimmt sich anhand des schriftlichen Vertrages bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken zzgl. Mehrwertsteuer.
Die Forster Swiss Home AG erbringt bis zu 90 Prozent ihrer Leistung vor der Lieferung auf die Baustelle. Gemäss SIA-Norm 118, Art. 144 und 145, ist sie berechtigt, Akontozahlungen gemäss Arbeitsfortschritt zu verrechnen.
10.2 Wenn in der Auftragsbestätigung keine anders lautende Vereinbarung getroffen ist, werden die Leistungen von der Forster Swiss Home AG wie folgt für den Privatkundenbereich in Rechnung gestellt:
a) 50% des Vertragspreises bei der Auftragserteilung
b) 40% des Vertragspreises vor der Auslieferung
c) 10% nach Bauabnahme
10.3 Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, gilt als Zahlungstermin der Forster Swiss Home AG 10 Tage rein netto nach Rechnungsdatum.
10.4 Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug und die Forster Swiss Home AG ist berechtigt, vom Auftraggeber ab dem Verzugstag Zinsen in der Höhe von 5% des Rechnungsbetrages zu fordern.
10.5 Die Forster Swiss Home AG behält sich bei Verzug des Auftraggebers überdies das Recht vor, die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu beantragen.
10.6 Bei Verzug ist die Forster Swiss Home AG ausserdem berechtigt, die Auslieferung weiterer Aufträge des Auftraggebers, ungesehen der jeweiligen Zahlungsbedingungen, von deren Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder die Aufträge zu annullieren.
10.7 Die Berufung auf Mängel und nicht abgenommene Werke entbindet nicht von den Zahlungsverpflichtungen.
11. Gewährleistung bei Mängeln
11.1 Wenn bei der Bauabnahme von der Forster Swiss Home AG zu vertretende Montage-, Fabrikations- und/oder Produktmängel festgestellt werden, behebt die Forster Swiss Home AG den mangelhaften Zustand innert angemessener Frist.
11.2 Die Garantiefrist beginnt mit dem Datum der Abnahme des Werkes, ohne Abnahme ab Datum der Schlussrechnung, in jedem Fall aber mit der Inbetriebnahme der Küche.
11.3 Garantiefrist
a) für Küchenmöbel: ohne anders lautende Vereinbarung in der Auftragsbestätigung 5 Jahre
b) für Geräte, Armaturen, Arbeitsplatten, usw. gelten die Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller.
11.4 Die Garantie umfasst nach Wahl der Forster Swiss Home AG den adäquaten, funktionsgleichen Materialersatz oder die Instandstellung innerhalb der Garantiefrist, wobei mehrfache Nachbesserungen zulässig sind. Der Originalersatz von Farben, Modellen und Einzelteilen ist nicht garantiert. Farbabweichungen zu Muster und Modellen sind möglich.
11.5 Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für:
1) Mängel infolge eines ungeeigneten Baugrunds oder mangelhaften Bauarbeiten Dritter
2) Mängel infolge zu hoher Feuchtigkeit oder übermässigen Heizens im Bau
3) für Küchen im nicht überdachten Aussenbereich
4) Mängel infolge unsachgemässer, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Möbel und Apparate
5) Nachträgliche Veränderungen des Bauwerks (Beispiel: Absenken des Unterlagsbodens)
6) Mängel infolge Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte, welche ohne vorherige Genehmigung der Forster Swiss Home AG erfolgten
11.6 Garantieleistungen sind in keinem Fall höher als der Ersatz und der Einbau der betroffenen Teile der Einbauküche.
11.7 Für nachgelieferte Waren beginnt eine neue Garantiefrist gemäss Ziffer 11.3. Die bereits laufende Garantiefrist für die übrige Kücheneinrichtung wird dadurch nicht berührt.
11.8 Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
12. Haftungsbeschränkung
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Forster Swiss Home AG, nicht aber ihrer Hilfspersonen, haftet die Forster Swiss Home AG gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Jede weitergehende Haftung, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Gewährleistung gemäss Ziffer 11.
13. Kundendaten
13.1 Für die Bearbeitung von Daten hält sich die Forster Swiss Home AG an die geltenden Gesetzesbestimmungen.
13.2 Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundenbefragung sowie der elektronischen, telefonischen und postalischen Werbung durch die Forster Swiss Home AG und/oder durch autorisierte Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten für dieselben Zwecke an autorisierte Partner/Dienstleister im In- und Ausland übermittelt werden.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten für dieselben Zwecke an autorisierte Partner/Dienstleister im In- und Ausland übermittelt werden.
13.3 Im Rahmen von elektronischer, telefonischer und postalischer Werbung kann die Forster Swiss Home AG den Kunden über das gesamte Leistungsangebot der Forster Swiss Home AG informieren.
13.4 Ist der Kunde nachträglich mit der Verarbeitung seiner Daten nicht mehr einverstanden, kann er sein Einverständnis jederzeit per E-Mail an
info@forster-home.ch oder schriftlich an Forster Swiss Home AG, Egnacherstrasse 37, 9320 Arbon ohne Angabe von Gründen widerrufen.
14. Allgemeine rechtliche Vereinbarungen
Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Vorrang haben, gilt die folgende Rangfolge der vertraglichen Grundlagen:
a) die individuelle Auftragsbestätigung zwischen dem Auftraggeber und der Forster Swiss Home AG mit Leistungs- und Küchenbeschrieb sowie Plänen. Bei Differenzen zwischen Text (Beschrieb) und Plänen (Zeichnung) gilt der Vorrang des Textes.
b) die Allgemeinen Vertragsbedingungen
c) die SIA-Norm 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“
d) die SIA-Honorarordnungen 108 und 102 (Leistungsbeschrieb/ Pflichtenheft für Haustechnikplaner bzw. Architekten, Bestimmungen zum Urheberrecht und über die Honorarberechtigung)
e) Werkvertrag nach OR Art. 363 ff.
15. Einigung bei Streitigkeiten
15.1 Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten über Entstehung, Auslegung und Erfüllung des Vertrages, wenn möglich auf dem Verhandlungsweg zu erledigen.
15.2 Jede Partei ist berechtigt, die Schlichtungsstelle des Küchen-Verband Schweiz KVS zur Teilnahme an der Einigungsverhandlung einzuladen. Ohne anderweitige Vereinbarung hat der Vertreter der Schlichtungsstelle ausschliesslich beratende Funktion.
15.3 Kommt auf dem Verhandlungsweg keine Einigung zustande, so wird der Streitfall auf dem ordentlichen Rechtsweg entschieden.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
16.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der Forster Swiss Home AG und dem Auftraggeber unterliegen Schweizerischem Recht.
16.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen der Forster Swiss Home AG und dem Auftraggeber ist Arbon TG, Schweiz.